Hafenordnung

Hafenordnung Yacht Club Immensee

1.  Geltungsbereich

1 Die Hafenordnung (HaO) gilt für die vom Yacht Club Immensee (YCI) betriebene Infrastruktur im jeweiligen Um-fange. Diese kann aus einem Yacht Club Gebäude, einer Einwasserungsrampe, einem Anlegesteg,  Parkplätzen, Trockenplätzen für Segelschiffe (Jollen) sowie Zufahrtswegen und weiteren Nutzflächen bestehen. Der YCI wird mit Bezug auf die Einhaltung der nachfolgenden Bestimmungen von der Infrastruktur Aufsichtsperson vertreten.
2 Die HaO gilt für sämtliche Mieter von Mietobjekten des YCI, YCI Mitglieder sowie sonstige Benützer des Bau-rechtsgrundstücks des YCI. Die Mieter von Mietobjekten sind gegenüber dem YCI verantwortlich, dass sämtliche Personen, die unter ihrer Aufsicht oder mit ihrer Erlaubnis die in Ziff. 1.1 erwähnten Anlagen und Einrichtungen benutzen, diese HaO einhalten. Der in dieser Ziffer beschriebene Personenkreis wird nachfolgend Benutzer genannt.

2.  Allgemeines

1 Das Verhalten der Benutzerrichtet sich ganz allgemein nach den Bräuchen und den Regeln der Seemannschaft.
2 Die YCI Mitglieder verhalten sich gegenüber anderen Mitgliedern sowie Benützern der Anlagen und Einrichtun-gen kameradschaftlich und hilfsbereit.

3.  Sauberkeit und Gewässerschutz

1 Die Benutzer sind verpflichtet, die in Ziff. 1.1 erwähnten Anlagen und Einrichtungen sauber zu halten.
2 Dasselbe gilt für den See und das umliegende Gelände. Die Vorschriften über den Gewässerschutz sind einzu-halten.
3 Reparaturen und Reinigungsarbeiten sind so auszuführen, dass die Vorschriften über den Gewässerschutz ein-gehalten werden.

4.  Lärm

1 Die Benutzer sind verpflichtet, den Erfordernissen der Ruhe Rechnung zu tragen. Der Zugang zum Bojenfeld und der Aufenthalt im Clubareal hat, besonders nachts, ruhig und ohne jegliche Lärmverursachung zu erfolgen.
2 Was auf dem Boot Geräusche verursachen kann, ist beizubändeln.
3 Innenlaufendes Gut ist so straff anzuziehen, dass es nicht am Mast anschlagen kann.

5.  Ausrüstung und Vertäuung

1 Schiff, Beiboote, Bootsdecken und anderes Zubehör sind in einwandfreiem Zustand zu halten.
2 Der Mieter sorgt für die fachgerechte Vertäuung bzw. Parkierung seines Bootes selber.
3 Der Bojenstropp muss isoliert sein und darf nicht aus einem leitendem Material (Stahldrahtseil) beschaffen sein. Er muss ca. 50 cm unter der Boje am Wirbel befestigt werden und die Distanz von der Boje bis zum Bug darf nicht mehr als 150 cm betragen.

6.  Motorfahrzeuge

1 Der Weg zum Clubareal ist mit einem Fahrverbot für Motorfahrzeuge belegt. Die Zufahrt mit Motorfahrzeugen zu den Liegeplätzen und der Einwasserungsrampe ist nur für das Ein- und Auswassern der Boote, sowie in Aus-nahmefällen für den Materialtransport gestattet. Im letztgenannten Fall ist die Bewilligung der Infrastruktur Aufsichtsperson erforderlich.
2 Das Stationieren von Booten auf der Einwasserungsrampe ist nicht gestattet. Nach dem Ein- und Auswassern sind die dafür notwendigen Transportmittel sofort von der Einwasserungsrampe zu entfernen.  

7.  Verschiedenes

1 Es besteht die Möglichkeit auf den Anlagen und Einrichtungen gemäss Ziff. 1.1 Veranstaltungen durchzuführen, die nicht im Zusammenhang mit der Nutzung der Stationierungsplätze stehen. Diese Anlässe werden vom Vor-stand des YCI bewilligt.
2 Die Mitglieder des YCI sind verpflichtet, solche Anlässe zu dulden. Benutzer, die solche Anlässe durchführen wollen, haben rechtzeitig ein schriftliches Gesuch an den Vorstand des YCI einzureichen.
3 Die bisherige Hafenordnung sowie alle früheren Bestimmungen werden aufgehoben und durch diese Hafen-ordnung ersetzt.
4 Die Hafenordnung tritt am 20. Januar 2012 in Kraft.
5 Die Hafenordnung kann durch Beschluss der GV angepasst werden.